Nach der Rentenerhöhung: Steuererklärung wird fällig

Nach wie vor gilt: Die meisten Rentner müssen keine Steuern zahlen. Einerseits bekommen sie gar nicht so viel ausbezahlt, andererseits ist ein Teil der Rente steuerfrei. 
Mit der Rentenerhöhung im Juli 2019 wird aber für rund 48.000 Rentner erstmals auch eine Steuererklärung fällig.
 


Welche Rente beziehe ich?

Unterschieden wird hierbei nach

  • Basisversorgung
  • steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen
  • sonstiger privater Altersvorsorge

Jede Kategorie unterliegt einer anderen Besteuerungssystematik. Das Finanzamt erhält die Rentenbezugsmitteilungen der auszahlenden Stellen und weiß von daher, welche Rentenvariante die Ihre ist.

 

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Wenn die Rente Ihre einzige Einkunft ist, müssen Sie dann eine Steuererklärung abgeben, wenn der steuerpflichtige Anteil den Grundfreibetrag übersteigt.
Dieser Grundfreibetrag liegt für 2017 bei 8.820 Euro, für 2018 bei 9.000 Euro. Dazu kommt die Werbungskostenpauschale für Rentner (102 Euro).
Also bleiben für das Jahr 2018 8922 Euro grundsätzlich steuerfrei, und der Betrag verdoppelt sich bei Zusammenveranlagten.

 

Wie werden Nebeneinkünfte veranschlagt?

Nebeneinkünfte wie z.B. Kapital- oder Vermietungseinnahmen zählen natürlich zum Einkommen. Das gleiche gilt für Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit oder einer Arbeit mit Lohnsteuerkarte. Auch bei zusammenveranlagten Partnern zählen die Einkünfte des Partners zum Einkommen hinzu!

Nebeneinkünfte bis 410 Euro bleiben hingegen steuerfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Nebeneinkünfte zwischen 410 Euro und 820 Euro werden ermäßigt besteuert.

 

Steuerpflichtig, ohne Steuern zu zahlen

Dass Sie als Rentner steuerpflichtig sind, bedeutet nicht automatisch, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Auch Renter haben Kosten, die sie von den Einnahmen abziehen dürfen.

Hierdurch lässt sich das zu versteuernde Einkommen reduzieren:

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Handwerkerleistungen
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Altersentlastungsbetrag
  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag
  • Pauschbetrag für Behinderte

Sinkt hierdurch Ihr zu versteuerndes Einkommen unter den Grundfreibetrag, müssen Sie tatsächlich keine Steuern zahlen.

Achtung: Die Rente aus einer Unfallversicherung ist steuerfrei!

 

Was braucht das Finanzamt von mir?

Um den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente korrekt ermitteln zu können, benötigt das Finanzamt die der Steuererklärung beigefügten und ausgefüllten Anlagen »R« und »Vorsorgeaufwand«.
Hilfestellung leistet hierbei die kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung («Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt«). Sie können sie per Brief, Fax oder Internet anfordern oder über einen Anruf beim Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (0800/ 1000 4800).
Geben Sie hierbei die persönliche Rentenversicherungsnummer an.

 

Noch Fragen?

Natürlich können Sie Ihre Steuererklärung einem Steuerberater überlassen. Aber sehr oft reicht es aus, bei einer Frage Ihr zuständiges Finanzamt anzurufen. Ihr Sachbearbeiter darf die Steuererklärung zwar nicht für Sie ausfüllen, aber er ist dazu verpflichtet, alle Ihre Fragen zu beantworten.

 

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